AGB

SOMETHINGBLUE PHOTOGRAPHY

Mag.art Bianca Hochenauer

Maierhöfen 14, 3294 Maierhöfen

Mobil: +43 699 1974 35 05

Mail: b@somethingblue.at

1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.

2. Urheberrechtliche Bestimmungen

Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin Mag.art. Bianca Hochenauer zu. Die Nutzung der Fotos im ausschließlich privaten Rahmen (für Fotoabzüge, Online-Fotogalerien, usw.) durch die Kunden von Mag.art. Bianca Hochenauer ist gestattet und bedarf keiner ausdrücklichen Genehmigung. Bewilligungen für eine kommerzielle bzw. gewinnorientierte Nutzung von Fotos (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © www.somethingblue.at / Mag.art. Bianca Hochenauer. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, der Fotografin bekannten Vertragszweck erforderlich sind. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung erfolgt. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG. Im Fall einer Veröffentlichung ist ein kostenloses Belegexemplar zuzusenden.

3. Eigentum an Fotos – Archivierung

Das Eigentumsrecht an den Fotos (sowohl in digitaler als auch ausgedruckter Form) steht der Fotografin zu. Diese überläßt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; wobei es für die Nutzung im privaten nichtkommerziellen Rahmen keine gesonderte Vereinbarung bedarf. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Hersteller- bzw. Urheberbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Bei Veröffentlichungen in Printmedien oder Internet (z.B. Fotogalerie) ist eine Urheberbezeichnung anzuführen. Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

4. Ansprüche Dritter

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält die Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.

5. Verlust und Beschädigung

Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet die Fotografin – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige ihrer Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden. Das gilt auch entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

6. Leistung und Gewährleistung

Die Fotografin wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Soferne der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. Somethingblue Photography – Mag.art Bianca Hochenauer gibt keine Garantie dafür, spezielle Szenen oder Aufnahmen zu machen. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch die Fotografin zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie von der Fotografin abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein geringer Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Dies gilt entsprechend der vertragsbedingten Angaben für Verlust und Beschädigung. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Dies gilt entsprechend der vertragsbedingten Angaben für Verlust und Beschädigung. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich geschützt ist.

7. Werklohn

Mag.art Bianca Hochenauer steht als Vertragspartnerin ein Werklohn (Honorar) in der Höhe nach ihrer jeweils gültigen Preisliste (dem Kunden übermittelte verbindliche Leistungsangebot) zu. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Fotobearbeitung, sonstige grafische Leistungen etc.) für die vereinbarten Fotos als Geschäftsgegenstand sind im Aufnahmehonorar enthalten. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung die vorher geleistete Anzahlung bei Auftragserteiung – gemäß § 980 AGBG – züglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. Verschiebung eines Buchungstermines) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. Das Honorar versteht sich inkl. Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

8. Lizenzhonorar

Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin im Fall der Erteilung einer kommerziellen bzw. gewinnorientierten Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich inkl. Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe und wird in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung fixiert. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

9 Zahlung

Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar oder per Banküberweisung zur Zahlung fällig. Soferne ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 10 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fotografin berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen. Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzsansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

10. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz der Fotografin. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die von der Fotografin auftragsgemäß hergestellte Filmwerke, Grafiken und Animationen, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik.